Gutachten für Fahrräder aller Art

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Gutachten für Fahrräder aller Art

Pedelec | S-Padelec | E-Bike

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit ihrem Fahrrad geraten?

Sie benötigen aus diesem Grund ein professionell erstelltes Gutachten für die gegnerische Versicherung?

Dann sind Sie bei uns genau richtig!

FAQ
Häufig gestellte Fragen

Bei einem unverschuldeten Unfall mit dem Fahrrad, haben sie das Recht auf eine freie Gutachterwahl.

Sie dürfen Ihr Fahrrad reparieren lassen wo Sie möchten.

Hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Von der Gutachtenerstellung bis zu Regulierung stehen wir ihnen zur Seite.

Bei einer unklaren Schuldlage ist auch die Kostenfrage unbestimmt. Doch auch in diesen Fällen ist die Beauftragung eines Gutachters empfehlenswert, da Sie im schlimmsten Fall ein neutrales Schadensgutachten gegen Ihre Kaskoversicherung in der Hand hätten und Ihr Schaden nicht vom versicherungseigenen Gutachter bewertet wird. Diese Gutachter handeln stets im Interesse der Versicherung und die Festlegung der Schadenssumme würde zu Ihren Ungunsten ausfallen.

Bei einem unverschuldeten Unfall habe Sie für die Dauer der Reparatur das Anrecht auf ein Mietfahrrad. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung

Vor der Beauftragung eines Fahrrad-Gutachters sollten Sie als Geschädigter die erforderlichen Qualifikationen, Abschlüsse, Weiterbildungen und Zertifikate unbedingt überprüfen.

Die Begriffe des „Sachverständigen“ bzw. des „Gutachters“ sind in Deutschland nicht geschützt. Dies hat zur Folge, dass sich jede Person als Gutachter oder Sachverständiger titulieren kann. Somit besteht die Gefahr, dass Sie einen Fahrrad-Gutachter beauftragen, der weder die Expertise noch den erforderlichen Sachverstand besitzt. Im schlimmsten Fall müssen Sie dessen Honorar aus eigener Tasche zahlen, da die gegnerische Versicherung das Gutachten begründet ablehnt.

Im Falle eines Verkehrsunfalls sollten Sie:

  • zunächst die Unfallstelle absichern.
  • Erste Hilfe leisten, falls Menschen verletzt wurden.
  • bei unklarer Situation und Schuldfrage, Unfällen mit Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und Personenschäden in jedem Fall die Polizei rufen.
    Bedenken Sie, dass bei Unklarheiten im Nachgang des Unfalls ohne polizeiliche Aufnahme die Beweisführung Ihrer Ansprüche erschwert sein könnte.

Notieren Sie sich:

  • amtliche Kennzeichen der Beteiligten (wenn vorhanden)
  • Name, Anschrift, amtliches Kennzeichen und Versicherungsdaten des Unfallgegners.
  • Namen, Anschriften und Telefonnummern von Zeugen.
  • Name und Dienststelle des aufnehmenden Polizeibeamten.
  • Wenn der Unfall von der Polizei aufgenommen wird, erhalten die Beteiligten in aller Regel eine „Unfallmitteilung“ der Polizei, auf der alle wichtigen Daten notiert sind.

 

Kontrollieren Sie vor Ort die Angaben, insbesondere bei unleserlichen Handschriften. Am wichtigsten ist, dass das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners zweifelsfrei richtig notiert ist, weil darüber der Halter und der Haftpflichtversicherer später ermittelt werden können.

Falls möglich, fotografieren Sie (Fotohandy?) den Unfallort, die Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen. Machen Sie z.B. Übersichtsaufnahmen, auf denen die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge zu erkennen sind. Wichtig können auch die Stellungen der Fahrzeuge zueinander sein und eventuelle Bremsspuren, ausgelaufene Betriebsmittel etc. Im Zweifelsfall lieber zu viele Fotos machen als zu wenig.

Wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen beschädigt wurde, lassen Sie den Schaden durch einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen begutachten. Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung beziffern. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Das muss nicht nur ein Fahrrad-Unfall sein, sondern jede Art von schuldhafter Beschädigung an ihrem Fahrrad.

Selbstverschuldete Beschädigungen am eigenen Fahrrad übernimmt die (Voll-)Kaskoversicherung, falls eine abgeschlossen wurde. Diese ist, im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, keine Pflichtversicherung. Die Beauftragung eines Gutachters erfolgt durch den Kaskoversicherer bzw. muss mit diesem im Vorfeld abgesprochen werden, damit die Gutacherkosten übernommen werden. Sprechen Sie uns im Zweifelsfall an, wir klären eine Beauftragung mit Ihrem Kaskoversicherer ab.

Als Geschädigter dürfen Sie grundsätzlich immer einen Rechtsanwalt einschalten, damit Ihre Ansprüche fachgerecht geltend gemacht werden können und Sie rechtlichen Beistand haben.

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