Kostenvoranschlag

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Warum benötigen Sie ein Kostenvoranschlag.

Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Gutachten.

Der Kostenvoranschlag ist die abgeschwächte Variante des Gutachtens. Zwar ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages deutlich kostengünstiger und schnell abgearbeitet, kann aber auch Ihre Ersatzansprüche deutlich schmälern.

Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns unverbindlich um den Entschluss zwischen einem Kostenvoranschlag oder Gutachten für die Regulierung Ihres Schadens zu klären.

Ein Kostenvoranschlag dient lediglich einer groben Orientierung der Schadenhöhe und birgt Nachteile für den Anspruchsteller bzw. Geschädigten. Somit ist eine detaillierte Ermittlung der Schadenhöhe nicht gegeben. Bei einem Kostenvoranschlag profitiert der Versicherer des Unfallverursachers deutlich im Vergleich zu einem unabhängigen Gutachten. Zum einen werden die Kosten für das Erstellen des KV nicht übernommen. Zum anderen müssen bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag die exakt kalkulierten Kosten eingehalten werden. Das Risiko liegt dabei teilweise bei dem Geschädigten, da durch eventuelle Folgeschäden während der Instandsetzungsarbeiten weitere entstehende Kosten seitens Versicherung nicht übernommen werden – die Versicherung wird sich auf den vorab erstellten Kostenvoranschlag berufen.

Dennoch kann die Erstellung eines Kostenvoranschlages in einigen Fällen empfehlenswert sein. Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze (750,00 €) ist aus wirtschaftlicher Sicht (Schadenminderungspflicht) das Beauftragen eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachten nicht angemessen – Ebenso werden oft die Kosten des Kostenvoranschlags durch die Versicherung übernommen, soweit diese tatsächlich angefallen sind. Wenn sich der Schaden gänzlich einschätzen lasst, kann damit der Kostenvoranschlag als Mittel zum Nachweis des Schadens genutzt werden.

Wann liegt ein Bagatellschaden vor?

Als Bagatellschäden werden Schäden bezeichnet, die unterhalb einer gewissen Schadenshöhe repariert werden können. Nach aktueller Rechtsprechung (Stand 2019) liegt die Schwelle zwischen 750,00 und 1.000,00 €.

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